Umweltrecht
Rechtsanwalt für Umweltrecht in Berlin
Das Umweltrecht ist die wichtigste Regulierungsmaterie moderner Industriegesellschaften. Das Rechtsgebiet gewinnt zunehmend an Bedeutung und wird gleichzeitig immer unübersichtlicher und facettenreicher.
Ob Immissionsschutzrecht, Naturschutz- und Landschaftsschutz, Wasserwirtschaft oder sonstige Bereiche des Umweltrechts – wir beraten und vertreten Sie umfassend. Der Schwerpunkt meiner Expertise liegt hierbei im Deutschen und Europäischen Naturschutzrecht.
Naturschutzrecht: Eingriffe in Natur und Landschaft
Flächennaturschutz: FFH-Gebiete und Naturschutzgebiete
Besonders schwierig ist die Rechtfertigung von Eingriffen im Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG), in Biosphärenreservaten (§ 25 BNatSchG) und Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG). Ein weiteres besonderes Schutzregime besteht in FFH-Gebieten gem. §§ 31 BNatschG. Hier ist insbesondere die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu beachten. Durch die FFH-Verträglichkeitsprüfung soll Bestand und Erhalt des europäischen Natura 2000 Netz aus Gemeinschaftsschutzgebieten gesichert werden. Dabei wird geprüft, ob Pläne oder Projekte einzeln oder durch ihr Zusammenwirken die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets oder EU-Vogelschutzgebiets erheblich beeinträchtigen können (Vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG).
Allgemeiner und Besonderer Artenschutz
Bei vielen Projekten sind zudem Belange des allgemeinen und besonderen Artenschutzes zu beachten. Insbesondere streng geschützte Arten (u.a. bestimmte Reptilien wie die Zauneidechse, einige Vogelarten und Sägetiere wie z.B. Fledermausarten oder der Wolf) unterliegen einem nahezu absoluten Störungsverbot und Tötungsverbot gem. § 44 BNatschG. Die Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind eng gestaltet. Bei Verstößen drohen neben einem vorläufigen Projektstopp auch hohe Ordnungsgelder.
Immissionsschutzrecht
Einen weiteren Schwerpunkt bildet der anlagenbezogene Immissionsschutz. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen unterstützen wir Sie bereits im Genehmigungsverfahren gem. §§ 6 ff. BimSchG. Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen beraten und vertreten wir bei der Abwehr sog. Anordnungen im Einzelfall, §§ 22, 24 BImSchG. Im Genehmigungsverfahren haben wir in den letzten Jahren häufig Windenergieanlagen (WEAs) betreut. Hier sind wir in der Vergangenheit insbesondere für Bürgerinitiativen und Flächeneigentümer tätig geworden. Häufig kommt es dabei wiederum auf Fragen des Flächennaturschutzes oder des besonderen Artenschutzes an.
Unsere Referenzen
Vertretung von Bauherren (Baumfällungen, naturschutzrechtliche Auflagen), Bauern, Naturschutzverbänden und NGOs sowie Unternehmen (wasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen), Recht der Verkehrswende
Ihr Partner für Umweltrecht in Berlin
RA Antonio Leonhardt
Kompetent und Erfahren – Ihr Ansprechpartner im Verwaltungs- und Migrationsrecht. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung mit Verwaltungen und Verwaltungsgerichten.
Sie benötigen eine Rechtsberatung?
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf
- 030 512 90 79