Familienzusammenführung

Rechtsanwalt für Familienzusammenführung in Berlin

Ehe und Familie stehen nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dies gilt auch für Deutsche und Ausländer mit sog. Drittstaatler Ehepartnern oder nicht-deutschen minderjährigen Kindern im Ausland. Hier kann häufig Ehegattennachzug oder Kindesnachzug beantragen können. Wir vertreten Sie bei der Beantragung von Visa, der Durchsetzung Ihrer Rechte bei Botschaften, Ausländerbehörden und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Rechtsanwalt für Familienzusammenführung in Berlin - Familie bei Sonnenuntergang

Anwaltliche Vertretung im Visumsverfahren

Wir beraten Sie bereits im Vorfeld des Visumsantrags umfassend und zeigen Ihnen die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten auf, eine Familienzusammenführung zu realisieren.

Oft stellt sich hier die Frage, unter welchen Bedingungen ein Ehegattennachzug oder auch der Nachzug von anderen Familienmitgliedern, insbesondere Eltern und Geschwistern möglich ist. Auch minderjährige Kinder sollen häufig zu ihren Erziehungsberechtigten nachziehen oder – umgekehrt – der im Ausland lebende Elternteil ein Aufenthaltsrecht zum Nachzug zum im Inland lebenden, ggf. deutschen Kind bekommen. Dies ist jeweils an eine Vielzahl unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, je nachdem welcher Aufenthaltstitel (verschiedene Arten des humanitären Aufenthalts, der Ausbildungs- oder Erwerbsmigration) beim sog. Stammberechtigten vorliegt und ob dieser u.a. bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllt.

Verdacht auf Scheinehe oder Zweckehe entgegentreten

Häufig werden wir auch tätig, wenn die Botschaft eine Scheinehe oder Zweckecke vermutet und daher eine Ehegattenbefragung anordnet. Oft kennen wir schon im Vorhinein die Fragen, auf die es ankommt und bereiten Sie optimal auf Ihren Termin vor. Insbesondere bei großen Alters- und Einkommensunterschieden zwischen den Partnern ziehen die Botschaften oft vorschnell den Bestand der Ehe in Zweifel. Wir kämpfen mit einer Remonstration oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für Ihre Rechte und könne das Auswärtige Amt häufig zur Visumserteilung verpflichten.

Familiennachzug nach einem Landesaufnahmeprogramm

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen bestehen zudem sog. Landesaufnahmeprogramme (§ 23 Abs. 1 AufenthG), die für bestimmte Herkunftsstaaten auch den Nachzug u.a. weiter entfernter Verwandter ermöglicht.

Unsere Referenzen

Beratung bei Verdacht auf Schein- oder Zweckehe (Tunesien, Marokko, Algerien u.a.), Vorbereitung von Ehegattenbefragungen, Remonstrations- und Klageverfahren, Landesaufnahmeprogramme (insbesondere Berlin und Brandenburg)

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Mit welchen Aufenthaltstiteln kann ich einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Ein Antrag auf Familiennachzug ist grundsätzlich möglich, wenn die in Deutschland lebende Person über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Dazu gehören beispielsweise Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken, zum Studium oder aus humanitären Gründen. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzbedürftigen ist hingegen bis zum 23. Juli 2027 ausgesetzt.

Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel sowie vom jeweiligen Familienverhältnis ab. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert werden kann.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland wirksam, wenn sie nach dem Recht des Staates geschlossen wurde, in dem die Eheschließung stattgefunden hat. Einer formalen Anerkennung bedarf es nicht. In der Praxis prüfen deutsche Behörden häufig die Echtheit der Urkunden und die formelle Wirksamkeit der Eheschließung. Im Rahmen des Ehegattennachzugs kann das Auswärtige Amt verlangen, dass Nachweise darüber erbracht werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht und nicht etwa eine Schein- oder Zweckehe besteht.
Grundsätzlich müssen auch deutsche Staatsbürger den Lebensunterhalt für ausländische Ehegatten sichern . Deutsche Staatsbürger dürfen demnach nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sein, um den Unterhalt für sich und die gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Der hohe verfassungsrechtliche Stellenwert der Familie (Art. 6 GG) gebietet aber in der Regel ein Absehen von der Unterhaltssicherung. Deutsche Staatsangehörige können daher im Ergebnis unabhängig vom Einkommen den Familiennachzug beantragen.

Wenn ein Aufenthaltstitel aufgrund des Ehegattennachzugs erteilt wurde, kann eine Trennung Auswirkungen auf den weiteren Aufenthalt in Deutschland haben. In bestimmten Fällen kann der Aufenthaltstitel jedoch als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortbestehen, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum in Deutschland bestanden (in der Regel mindestens drei Jahre) und der Partner, zu dem der Nachzug erfolgte, bis zur Trennung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (§ 31 AufenthG).

Auch besondere Umstände können eine Rolle spielen, etwa bei Vorliegen eines Härtefalls (§ 31 Abs. 2 AufenthG). Welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, hängt von der Dauer der Ehe, dem Aufenthaltstitel und den persönlichen Umständen ab.

Wenn Behörden den Verdacht haben, dass eine Ehe ausschließlich zum Zweck der Aufenthaltsverschaffung geschlossen wurde, können zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise parallele Befragungen der Ehepartner (sog. Ehegattenbefragung) oder die Anforderung weiterer Unterlagen zum Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft. In einer solchen Situation ist es besonders wichtig, die angeforderten Informationen sorgfältig bereitzustellen und sich auf eine Befragung gezielt vorzubereiten. Hierbei kann eine anwaltliche Beratung helfen.
Bei einer Ehegattenbefragung prüfen Behörden, ob eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu können beide Ehepartner getrennt zu persönlichen Umständen der Beziehung befragt werden, etwa zum Kennenlernen, zum gemeinsamen Alltag oder zu familiären Verhältnissen. Ziel der Befragung ist es, festzustellen, ob die Ehe tatsächlich gelebt wird oder lediglich zum Zweck des Aufenthalts geschlossen wurde. Welche Fragen gestellt werden und wie das Verfahren abläuft, kann je nach Einzelfall und Behörde unterschiedlich sein. Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung mit Ehegattenbefragungen und kennen die meisten Standartfragen.

Beim Ehegattennachzug nach Deutschland müssen Ehepartner in vielen Fällen einfache Deutschkenntnisse nachweisen. In der Regel entspricht dies dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Von dieser Voraussetzung können jedoch Ausnahmen bestehen, etwa wenn der nachziehende Ehegatte aus bestimmten Staaten stammt, wenn der in Deutschland lebende Partner eine besondere Aufenthaltserlaubnis besitzt oder wenn das Erlernen der Sprache im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Welche Regelungen konkret gelten, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Grundsätzlich können auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Aktuell ist dies allerdings nicht möglich. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzbedürftigen ist bis zum 23. Juli 2027 ausgesetzt. Es ist unklar, ob diese Regelung danach fortgesetzt oder aufgehoben wird. Ein Familiennachzug ist derzeit nur in besonderen Härtefällen möglich (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Die Anforderungen an einen Härtefall sind hoch und Anträge haben daher nur selten Erfolg.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) kann grundsätzlich erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionaler Bedarf an der geplanten Tätigkeit besteht. Zudem muss das Vorhaben positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung des Unternehmens gesichert sein.

Die Behörden prüfen dabei unter anderem den Businessplan, die unternehmerische Erfahrung und die Tragfähigkeit des Vorhabens und beteiligt häufig auch die IHK. Für Forscher / Wissenschaftler und Hochschulabsolventen, die ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben, kann es erhebliche Erleichterungen bei den zu erfüllenden Voraussetzungen geben. Welche Anforderungen konkret erfüllt sein müssen, hängt stark vom Einzelfall und der geplanten Geschäftstätigkeit ab.

Unsere Rechtsanwälte

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Benjamin Ferri

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