Fachkräfteeinwanderung

Rechtsanwalt für Fachkräfteeinwanderung in Berlin

Ob als akademische Fachkraft oder Fachkraft mit Berufserfahrung, Blue-Card-Inhaber, Studieninteressierter oder Auszubildender – wir betreuen potenzielle Fachkräfte genauso wie Unternehmen (corporate immigration), die Beratungsbedarf zu den rechtlichen Aspekten der Fachkräfteeinwanderung haben.

Fachkräfte diskutieren am Tisch mit dem Anwalt für Fachkräfteeinwanderung in Berlin

Corporate immigration

Viele Unternehmen verfügen schon längst über eine global workforce oder sind auf Grund des allgemeinen Fachkräftemangels gezwungen, ihr Recruiting zunehmend international aufzustellen. Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Fallstricken der Beschäftigung internationaler Arbeitnehmer und minimieren so Compliance Risiken. Weiterer Beratungsbedarf kann sich ergeben, wenn Unternehmen ihre Arbeitnehmer von einem Standort im Ausland kurz- oder langfristig zu einem deutschen Standort transferieren wollen. Solche unternehmensinternen Transfers können häufig durch eine ICT-Karte bzw. eine mobile ICT-Karte ermöglicht werden (§§ 19a und 19b AufenthG).

Full Service für Fachkräfte, Blue-Card-Holder und Jobseeker

Fachkräfte beraten wir bereits im Visumsverfahren und beschleunigen in Zusammenarbeit mit den Unternehmen das Beantragungsverfahren. Gerne beraten wir Sie auch bei der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses oder ihres Universitätsabschlusses im Anabin-Informationssystem oder durch eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 wurden zudem die sog. Erfahrungssäule und Potentialsäule die Möglichkeit geschaffen, ohne einen formalen Bildungsabschluss als Fachkraft in Deutschland zu arbeiten. Besondere Regeln gelten weiterhin bei einigen ausländischen Staaten z.B. im Rahme einer Anerkennungspartnerschaft oder der sog. Westbalkanregelung.

Gerne unterstützen wir potentielle Fachkräfte auch bei Ihrem Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a AufenthG), des Studiums (§ 16b AufenthG) oder der Arbeitsplatzsuche (Such-Chancenkarte gem. § 20a AufenthG). Durch die Zusammenarbeit mit unseren langjährigen Kooperationspartnern können wir Sie bei Bedarf auch bei der Suche nach einem Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz unterstützen.

Nach erfolgter Einreise beraten wir ausländische Fachkräfte zu allen rechtlichen Fragen des Aufenthaltsrechts, der Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte) und des Familiennachzugs. Damit Sie sich auf das Ankommen in Deutschland und Ihre Arbeit konzentrieren können, übernehmen wir den Rest für Sie und kümmern uns umfassend um alle rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrem Umzug und Ihrer Anmeldung in Deutschland.

Wir beraten in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch auch via Video-Konferenz oder Telefon.

Unsere Referenzen

Betreuung von Blue-Card-Inhabern, Jobseeker-Visa, Zusammenarbeit mit Unternehmen aus dem Bereich IT, Pflege und Gastronomie/Hotellerie, Zusammenarbeit mit Fachkräftevermittlern und Sprachschulen im In- und Ausland

Ständige Kooperationspartner

edu worldwide (Zwickau), CELIL (Bafoussam, Kamerun), DIWAN Group (Berlin)

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorteile bietet das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Unternehmen?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ermöglicht es Unternehmen, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland schneller nach Deutschland zu holen. Die Ausländerbehörde koordiniert das Verfahren zentral, wodurch Anerkennungsverfahren, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Visumsverfahren parallel vorbereitet werden können. Das Verfahren wird nicht von der Fachkraft, sondern dem Arbeitgeber eingeleitet. Dadurch lassen sich Wartezeiten deutlich verkürzen. Ob das Verfahren sinnvoll ist, hängt jedoch vom Einzelfall und der jeweiligen Qualifikation ab.
Nein. Nur die Fachkraft wird durch ein abgelehntes Visum unmittelbar belastet. Sie ist es, die mittels einer Klage gegen die Ablehnung vorgehen muss. Ein Klagerecht für Arbeitgeber wird immer wieder rechtspolitisch diskutiert, besteht aber derzeit nicht. Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer aber im Beantragungsprozess und Klageverfahren unterstützen.
Nein. Die Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) ist kein Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Entscheidung. Im Einzelfall ist zu überlegen, eine Gegendarstellung einzureichen. Gerichtlich kann erst gegen die ablehnende Visumsentscheidung der Botschaft vorgegangen werden.
Die Chancenkarte ermöglicht qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsplatzsuche oder zur Durchführung von Anerkennungsmaßnahmen für ausländische Berufsqualifikationen. Ein vorheriger Arbeitsvertrag ist nicht notwendig. Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem, das unter anderem Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Deutschlandbezug berücksichtigt. Inhaber der Chancenkarte können sich für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland aufhalten und in begrenztem Umfang arbeiten, während sie eine passende Beschäftigung suchen. Ob die Voraussetzungen für eine Chancenaufenthaltskarte erfüllt sind, hängt von verschiedenen Kriterien ab und sollte im Einzelfall geprüft werden. Leider erteilen die deutschen Botschaften nur zögerlich Chancenaufenthaltskarten.

Bei vielen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Die Behörde prüft dabei insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen (z. B. Gehalt und Arbeitszeit) mit denen vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland übereinstimmen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung erfüllt sind.

Um das Einreiseverfahren zu beschleunigen kann vor der Stellung des Visumantrags ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

In bestimmten Fällen ist jedoch keine Zustimmung erforderlich, etwa bei einigen hochqualifizierten Beschäftigungen, z.B. in bestimmten Fällen der Blauen Karte EU (Blue Card gem. § 18g AufenthG). Auch bei längerem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland können Zustimmungserfordernisse entfallen. Welche Regelungen konkret gelten, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel und der Tätigkeit ab.

Die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) ermöglicht Staatsangehörigen aus bestimmten Staaten des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien), eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen, auch wenn keine formale berufliche Qualifikation als Fachkraft vorliegt. Voraussetzung ist in der Regel ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es steht jedes Jahr nur ein bestimmtes Kontingent an Visa für die Westbalkanregelung zur Verfügung.

Wenn der Aufenthaltstitel an eine konkrete Beschäftigung gebunden ist, kann ein Jobverlust Auswirkungen auf den weiteren Aufenthalt in Deutschland haben. In vielen Fällen bleibt der Aufenthaltstitel jedoch zunächst bestehen, und Betroffene erhalten eine gewisse Zeit, um eine neue Beschäftigung zu finden.

Ob und wie lange eine solche Frist besteht, hängt unter anderem vom Aufenthaltstitel, der bisherigen Aufenthaltsdauer und der Qualifikation ab und ist häufig auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel vermerkt. Wichtig ist in der Regel, die zuständige Ausländerbehörde über den Arbeitsplatzverlust zu informieren und frühzeitig zu prüfen, welche Möglichkeiten für eine neue Beschäftigung oder einen anderen Aufenthaltstitel bestehen.

Ob eine ausländische Qualifikation in Deutschland anerkannt werden kann, hängt vor allem vom Beruf und vom Ausbildungsabschluss ab. Für viele reglementierte Berufe ist eine formale Anerkennung erforderlich, während in anderen Fällen eine Bewertung der Qualifikation ausreichen kann. Erste Hinweise bietet die Anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz (abrufbar unter https://anabin.kmk.org/cms/public/startseite) und die zuständigen Anerkennungsstellen für den jeweiligen Beruf.

Wird man dort im Falle von Hochschulabschlüssen nicht fündig, kann eine individuelle Bewertung über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) anhand einer Zeugnisbewertung erfolgen.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) kann grundsätzlich erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionaler Bedarf an der geplanten Tätigkeit besteht. Zudem muss das Vorhaben positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung des Unternehmens gesichert sein.

Die Behörden prüfen dabei unter anderem den Businessplan, die unternehmerische Erfahrung und die Tragfähigkeit des Vorhabens und beteiligt häufig auch die IHK. Für Forscher / Wissenschaftler und Hochschulabsolventen, die ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben, kann es erhebliche Erleichterungen bei den zu erfüllenden Voraussetzungen geben. Welche Anforderungen konkret erfüllt sein müssen, hängt stark vom Einzelfall und der geplanten Geschäftstätigkeit ab.

Inhaber einer Blue Card können grundsätzlich ihre engen Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen lassen. Dazu zählen in der Regel Ehepartner und minderjährige Kinder. Für den Ehegatten gelten dabei häufig erleichterte Voraussetzungen, etwa beim Nachweis deutscher Sprachkenntnisse. Eine befristete Sonderregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch den Nachzug von Eltern und Schwiegereltern (§ 36 Abs. 3 AufenthG). Blue-Card-Inhaber sind in diesem Bereich sogar besser gestellt als Deutsche Staatsbürger.

Wenn rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, tritt in der Regel eine sogenannte Fortgeltungsfiktion ein (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Das bedeutet, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als weiter gültig gilt.

Ob in dieser Zeit auch weiterhin gearbeitet werden darf, hängt davon ab, welche Erwerbstätigkeit im bisherigen Aufenthaltstitel erlaubt war. In vielen Fällen bleibt die bisherige Arbeitserlaubnis zunächst bestehen. Da Verzögerungen bei der Verlängerung häufig vorkommen, ist es wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Als Rechtsanwälte unterstützen wir häufig bei der Vergabe eines Termins bei der Ausländerbehörde und der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung.

Unsere Rechtsanwälte

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