Staatsangehörigkeitsrecht

Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht in Berlin

Für viele Ausländer mündet ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland in dem Wunsch, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Der „deutsche Pass“ ist Voraussetzung für die Teilnahme an Wahlen, ermöglich die freie Wahl des Aufenthalts und des Wohnsitzes in allen Ländern der Europäischen Union, erlaubt visafreies Reisen in viele Länder und den Zugang zu allen Berufen in Deutschland (insbesondere das Beamtenverhältnis).

Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht Berlin

Beratung und Vertretung im Einbürgerungsverfahren

Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Einbürgerungschancen und betreuen Ihr Einbürgerungsverfahren vor den Einbürgerungsbehörden sämtlicher Bundesländer. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 2024 eröffnet den Weg zur doppelten Staatsbürgerschaft und einer beschleunigten Einbürgerungen nach nur drei bis fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland – eine deutsche Staatsbürgerschaft wird damit auch im internationalen Vergleich immer attraktiver. 

Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der staatsangehörigkeitsrechtlichen Klärung ihrer Identität (abweichende Schreibeweise des Namens, keine, unvollständige oder widersprüchliche Dokumente), der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit oder der Feststellung der Staatenlosigkeit und helfen, die notwendigen Nachweise zu beschaffen. In der Vergangenheit haben wir bereits zahlreiche staatenlose Mandanten oder Mandanten mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Palästina/Syrien/Libanon, Kurdistan oder Westafrika vertreten.

Profitieren Sie von unserer jahrelangen anwaltlichen Erfahrung – wir entlasten Sie im häufig langwierigen Einbürgerungsverfahren, geben rechtliche Sicherheit und beschleunigen ihre Einbürgerung. In geeigneten Fällen erheben wir Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht und zwingen die Einbürgerungsbehörde zu einer Entscheidung.

Staatsangehörigkeitsausweis und Feststellungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt

Sofern Zweifel am Bestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, beantragen wir für Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis und lassen durch das Bundesverwaltungsamt feststellen, ob Sie durch Geburt oder Adoption ggf. bereits Deutsche/r geworden sind. Sind Sie im Ausland geboren, haben aber deutsche Vorfahren oder wurden Sie von deutschen Staatsbürgern nach dem Recht eines anderen Staates adoptiert? In diesen Fällen kommt ein Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ganz ohne Einbürgerung, ggf. durch Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Betracht. Wurden sie über einen langen Zeitraum von deutschen Behörden (z. B. der Botschaft) als deutscher Staatsbürger behandelt, kommt auch einer Ersitzung der deutschen Staatsbürgerschaft in Frage. Wir helfen ihnen im Feststellungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt und unterstützen Sie bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Dokumente.

Unsere Referenzen

Betreuung von bundesweit über 1000 erfolgreichen Einbürgerungsverfahren, insbesondere beim Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA), Untätigkeitsklagen bei diversen Verwaltungsgerichten, Feststellung der Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt (u.a. Israel, Brasilien, Chile Polen), Gerichtsverfahren

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorteile hat die Antragstellung im Einbürgerungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin?
Die Einbürgerung setzt die Erfüllung unterschiedlicher rechtlicher Voraussetzungen und die Bereitstellung zahlreicher Dokumente voraus, etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zum Nachweis von Sprachkenntnissen. Ein Rechtsanwalt kann bereits vor der Antragstellung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen erforderlich sind. Der Rechtsanwalt kann den Antrag rechtlich strukturieren, auf mögliche Probleme hinweisen und den Kontakt mit der zuständigen Behörde begleiten. Eine sorgfältige Vorbereitung kann dazu beitragen, Rückfragen oder Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden und Beschleunigungseffekte erzielen.
Die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens kann je nach Behörde und Einzelfall stark variieren und beträgt im Extremfall bis zu drei Jahre. Ein Rechtsanwalt kann zunächst sicherstellen, dass der Antrag vollständig gestellt und alle erforderlichen Nachweise eingereicht werden. In Fällen, in denen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und die Behörde trotzdem über einen längeren Zeitraum nicht tätig wird, kann die regelmäßige Kommunikation mit der Behörde und die Ankündigung rechtlicher Schritte häufig zu einer Verfahrensbeschleunigung führen. In geeigneten Fällen ist eine Untätigkeitsklage möglich.
Das Gesetz sieht eine Untätigkeitsklage für den Fall vor, dass eine Behörde nach Antragsstellung wenigste drei Monate lang untätig geblieben ist, das heißt weder über den Antrag entschieden noch weitere Unterlagen angefordert wurden (§ 75 VwGO). Die Antragsbearbeitung darf aber längere Zeit in Anspruch nehmen, wenn der Einbürgerungsbehörde ein „sachlicher Grund“ zur Seite steht. Wann dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht unterschiedlich beurteilt und ist regional unterschiedlich. Ob eine Untätigkeitsklage im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, ob es sich um eine Anspruchs-Einbürgerung oder eine Ermessen-Einbürgerung handelt.

Für eine Einbürgerung muss die Identität des Antragsteller geklärt sein. Die Einbürgerungsbehörden verlangen hierfür in der Regel einen Reisepass. Ob der Reisepass noch gültig sein muss, wird auch in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die Zulässigkeit weiterer Dokumente zur Identitätsfeststellung beurteilt sich nach dem Stufenmodell zur Identitätsklärung, welches das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat. Grundsätzlich gilt – nur wenn dessen Beschaffung des Nationalpasses objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, dürfen andere Dokumente herangezogen werden.

Stufe 1: Nationalpass. Der Identitätsnachweis hat primär durch einen (gültigen) Reisepass des Herkunftsstaates zu erfolgen.

Stufe 2: Anerkannter Passersatz / amtliches Dokument mit Lichtbild, z.B. eine Personalausweis

Stufe 3: Sonstige amtliche Urkunden, z.B. Geburtsurkunden

Stufe 4: Sonstige Beweismittel / Gesamtwürdigung. Als letzte Option dienen sonstige Beweismittel, wie Zeugenaussagen

Im Einbürgerungsverfahren müssen Antragsteller ihre Identität grundsätzlich durch einen gültigen Nationalpass nachweisen und einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen. Eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung kann eine Eilbedürftigkeit begründen, mit der Folge, dass der Einbürgerungsantrag prioritär behandelt werden kann. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, frühzeitig mit der Einbürgerungsbehörde zu klären, welche Unterlagen akzeptiert werden und welche Schritte erforderlich sind. Da Fragen zur Identitätsklärung sowie der Gültigkeit von Ausweisdokumenten häufig zu Verzögerungen im Verfahren führen können, sollte die Situation rechtzeitig geprüft werden.

Wenn die Staatsangehörigkeit einer Person nicht eindeutig festgestellt werden kann, wird sie im Aufenthaltsrecht teilweise als „ungeklärt“ geführt. Staatenlosigkeit wird von den Ausländerbehörden nur selten explizit festgestellt. Dies betrifft insbesondere Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit. Für eine Einbürgerung ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass Identität und Staatsangehörigkeit ausreichend geklärt sind. Die Behörden prüfen in solchen Fällen häufig vorhandene Dokumente, frühere Registrierungen oder andere Nachweise zur Klärung der Identität. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt stark von den verfügbaren Unterlagen und der individuellen Situation ab.

Für eine Einbürgerung müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, etwa die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialleistungsbezug sowie ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Situationen Ausnahmen oder Erleichterungen vor, beispielsweise wenn gesundheitliche Gründe oder besondere persönliche Umstände vorliegen („Härtefall“). Ob solche Ausnahmen im Einzelfall greifen, hängt von den konkreten Umständen und den entsprechenden Nachweisen ab. Für medizinische Nachweise verlangen die Behörden in der Regel ein qualifiziertes fachärztliches Gutachten, das bestimmten Standards entspricht, insbesondere eine Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10.

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit mangels Erhalts einer sog. Beibehaltungsgenehmigung verloren gegangen ist, kann unter bestimmten, erleichterten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung möglich sein. Dabei prüfen die Behörden unter anderem die früheren Aufenthaltsbeziehungen zu Deutschland sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen. Ob das Einbürgerungsermessen der Behörden auf einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung verdichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ob jemand automatisch („durch die Geburt“, § 4 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hängt davon ab, ob sie nach den gesetzlichen Regelungen weitergegeben wurde. Grundsätzlich gilt im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht das Abstammungsprinzip, das heißt die Staatsangehörigkeit kann durch deutsche Eltern an Kinder weitergegeben werden.
Ob dies im konkreten Fall tatsächlich geschehen ist, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom Zeitpunkt der Geburt, der Staatsangehörigkeit der Eltern und den damals geltenden gesetzlichen Regelungen (Kinder unverheirateter Paare, deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vater). Gerade bei weiter zurückliegenden Generationen oder bei Geburten im Ausland ist daher häufig eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.

Ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt besitzt, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit (insbesondere § 4 StAG). Zur formellen Klärung kann ein Feststellungsverfahren angestrengt werden. Zur Klärung werden häufig Geburtsurkunden, Staatsangehörigkeitsnachweise der Eltern oder weitere Personenstandsdokumente geprüft. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland liegt die Zuständigkeit für das Feststellungsverfahren zentral beim Bundesverwaltungsamt (Köln).

Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Ein solches Interesse kann insbesondere bei Menschen bestehen, die seit längerer Zeit im Ausland leben, eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, deren Vorfahren jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und die diese nun wiedererlangen wollen. und eine Vermutung der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit besteht.

Ein Einbürgerungsantrag setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen und gesicherten Aufenthalt in Deutschland voraus. Der Widerruf des Asyl-, Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus kann Auswirkungen auf den Einbürgerungsantrag haben. Über den Widerruf des Asyl-, Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus entscheidet das BAMF. Unabhängig davon entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitel. Welche aufenthaltsrechtlichen Folgen der Widerruf hat,  hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa Aufenthaltsdauer, Integration in die deutsche Gesellschaft oder familiäre Bindungen. Die Ausländerbehörde hat auch über das Vorliegen der Voraussetzungen möglicher anderer Aufenthaltstitel zu entscheiden. Es ist gängige Praxis der Einbürgerungsbehörden, das Einbürgerungsverfahren auszusetzen bis das BAMF über den Widerruf entschieden hat.

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