Visumsrecht

Rechtsanwalt für Visumsrecht in Berlin

Vor der Einreise in die Bundesrepublik ist regelmäßig bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum (§ 6 AufenthG) zu beantragen. Ob für einen Studienaufenthalt (§ 16b AufenthG), eine Familienzusammenführung (§§ 28 ff. AufenthG) oder ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – profitieren Sie von unserer weltweiten Erfahrung im Antrags- und Remonstrationsverfahren und unserem Standortvorteil. Denn als Berliner Kanzlei ist das Verwaltungsgericht Berlin unser „Heimatgericht“ und Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Auswärtigen Amts bzw. der zuständigen Auslandsvertretung können nur beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt werden.

Rechtsanwalt für Visumsrecht in Berlin

Unterstützung bei Ihrem Visumsantrag

Gerne beraten wir Sie bereits via Telefon oder Videokonferenz bei der Antragsstellung im Visumsverfahren und unterstützen Sie bei der Zusammenstellung aussagekräftiger Unterlagen. Ein Schwerpunkt liegt hier häufig beim Nachweis der Lebensunterhaltssicherung bzw. ausreichender eigener finanzieller Mittel oder eines Verpflichtungsgebers sowie eines hinreichenden Krankenversicherungsschutzes. Teilweise können auch Zweifel am Aufenthaltszweck bzw. der sog. Rückkehrbereitschaft zur Ablehnung des Visumsantrags führen. Hier kann ein professionell vorbereiteter Visumsantrag später eine kosten- und zeitintensive Auseinandersetzung mit der Botschaft ersparen.  

Wird eine Visumsantrag von der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung (der Botschaft) abgelehnt, hat der Antragsteller in den meisten Fällen die Wahl zwischen einem Remonstrationsverfahren oder einer Klage zum Verwaltungsgericht Berlin.

Unsere Referenzen

Visumsverfahren bei über 30 deutschen Botschaften, diverse Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Welche Wartezeit ist für ein Visum bei der deutschen Botschaft normal?

Die Bearbeitungszeit für ein Visum kann je nach Aufenthaltszweck, Auslandsvertretung und Einzelfall unterschiedlich lang sein. In vielen Fällen dauert das Verfahren mehrere Monate. In einigen Botschaften sind Wartezeiten von über einem Jahr keine Seltenheit. Gründe hierfür können unter anderem die Beteiligung deutscher Behörden, etwa der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit, sowie die Prüfung von Unterlagen sein.

Wie lange ein konkretes Visumverfahren dauert, lässt sich daher nur im Einzelfall beurteilen. Bei außergewöhnlich langen Bearbeitungszeiten kann es sinnvoll sein zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Wenn über einen nationalen Visumsantrag über einen längeren Zeitraum nicht entschieden wird, kann grundsätzlich eine sogenannte Untätigkeitsklage in Betracht kommen. Diese ist in der Regel möglich, wenn eine Behörde ohne ausreichenden Grund über einen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet (§ 75 VwGO).

Ob eine Untätigkeitsklage im konkreten Fall sinnvoll oder zulässig ist, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom Verfahrensstand, den Gründen für die Verzögerung und den Umständen des Einzelfalls.

Klagen gegen die Ablehnung eines nationalen Visums sind in Deutschland zu erheben. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin, da Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen dem Auswärtigen Amt mit Sitz in Berlin zugeordnet sind. Ein Remonstrationsverfahren ist nicht mehr durchzuführen.
Das Remonstrationsverfahren war bis zum 1. Juli 2025 ein außergerichtliches Verfahren, bei dem Antragsteller eine Ablehnung ihres Visumantrags direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung überprüfen lassen konnten. Inzwischen wurde dieses Verfahren abgeschafft. Das bedeutet, dass Antragsteller im Falle einer Visumsablehnung entweder einen neuen Antrag stellen oder unmittelbar vor Gericht Klage einlegen müssen. Welche Vorgehensweise im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt insbesondere von den Gründen der Ablehnung und den individuellen Umständen ab.
Bei einem Schengenvisum prüft die Auslandsvertretung unter anderem, ob der Antragsteller nach dem geplanten Aufenthalt wieder in sein Heimatland zurückkehren wird. Wenn Zweifel daran bestehen, kann das Visum wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft abgelehnt werden. Solche Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn enge familiäre oder wirtschaftliche Bindungen im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen werden oder wenn frühere Aufenthalte Anlass zu Bedenken geben. Welche Unterlagen erforderlich sind und wie die Rückkehrabsicht bewertet wird, hängt stets vom Einzelfall ab.
Eine Klage gegen die Ablehnung eines Schengenvisums ist grundsätzlich möglich. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Das Verwaltungsgericht Berlin räumt dem Auswärtigen Amt einen weiten Ermessensspielraum ein. Es findet nur eine Willkürkontrolle statt.

Für ein Studienvisum (§ 16b AufenhG) ist in der Regel zunächst eine Zulassung zu einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland erforderlich. Zudem müssen Antragsteller insbesondere nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt während des Studiums sichern können, etwa durch ein Sperrkonto oder andere Finanzierungsnachweise, wie etwa eine Verpflichtungserklärung.

Weitere Voraussetzungen können unter anderem der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (häufig: Deutschtest C1) und eine Krankenversicherung sein. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Hochschule, dem Studiengang und den persönlichen Umständen ab.

Für ein Visum zur Aufnahme einer Berufsausbildung (§16a AufenthG) in Deutschland ist in der Regel ein konkreter Ausbildungsvertrag mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb erforderlich. Zudem müssen Antragsteller nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während der Ausbildung gesichert ist. Dies gelingt häufig über die Ausbildungsvergütung.

Zudem sind Deutschkenntnisse des Niveaus B1 erforderlich, wobei Ausbildungsbetriebe häufig das Niveau B2 zur Voraussetzung für einen Ausbildungsvertrag machen. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Ausbildungsberuf und den persönlichen Umständen ab.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Visum für die Teilnahme an einem Sprachkurs (§ 16f AufenthG) in Deutschland erteilt werden. Voraussetzung ist in der Regel die Anmeldung zu einem Intensivsprachkurs, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig stattfindet.

Während eines solchen Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit meist nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Dennoch muss der Lebensunterhalt während des gesamten Zeitraums gesichert sein. Ob ein Sprachkursvisum im konkreten Fall sinnvoll ist oder andere Aufenthaltstitel in Betracht kommen, hängt von den individuellen Zielen des Aufenthalts ab.

Ob für die Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich ist, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit und dem Zweck des Aufenthalts ab. Staatsangehörige vieler Drittstaaten müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen (sog. Visumspflicht gem. § 5 Abs. 2 AufenthG). Abweichungen hiervon sind nur bei Unzumutbarkeit im Einzelfall möglich.

Für Staatsangehörige bestimmter Länder gilt jedoch eine Visumbefreiung für kurzfristige Aufenthalte (Schengenvisum). Sogenannte „best friends“-Staaten gem. § 41 AufenthV, neben den EU- und EWR-Staaten sind das Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die USA besteht zudem die Möglichkeit, der visumsfreien Einreise für einen langfristigen Aufenthalt, sofern innerhalb der ersten 90 Tage des Aufenthalts ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt wird.

Das Entry-/Exit-System (EES) ist ein digitales System zur Registrierung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum. Es soll unter anderem die Kontrolle von Aufenthaltsdauern verbessern und Grenzübertritte elektronisch erfassen.

Das European Travel Information and Authorization System (ETIAS) betrifft Staatsangehörige visumfreier Drittstaaten. Künftig müssen sie vor der Einreise in den Schengenraum eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Diese Systeme sollen vor allem die Grenzkontrollen vereinheitlichen und die Sicherheit im Schengenraum erhöhen. Welche Auswirkungen dies im Einzelfall hat, hängt von der Staatsangehörigkeit und der Art des Aufenthalts ab.

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