Informationsfreiheitsrecht
Rechtsanwalt für Informationsfreiheitsrecht in Berlin
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt im Grundsatz einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden des Bundes. Vergleichbare Informationsfreiheitsgesetze gelten in den meisten Bundesländern. Während noch vor einigen Jahren behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich waren, bestehen nunmehr umfangreiche Einsichtsrechte und Auskunftsansprüche, die nicht an die Geltendmachung rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Interessen geknüpft sind.
Ausnahmen vom Informationsfreiheitsanspruch
Streit besteht dabei häufig über die zahlreichen Ausnahmen. Die Behörden wenden oft den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen ein und behaupten, das Bekanntwerden der Information könne die öffentliche Sicherheit gefährden. Ein weiterer häufiger Ausschlussgrund betrifft den Schutz personenbezogener Daten, wobei hier das Informationsinteresse des Antragstellers stets mit dem Geheimhaltungsinteresse Dritter abzuwägen ist oder eine Einwilligung des betroffenen Dritten eingeholt werden muss. Ebenso häufig berufen sich die Behörden auf den Schutz geistigen Eigentums oder den Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen Dritter. Nach unserer Erfahrung tendieren die Behörden zu einer zu großzügigen Auslegung dieser Ausnahmebestimmungen, sodass sich Fragen nach dem richtigen Umfang des begehrten Informationszugangs häufig vor dem Verwaltungsgericht wiederfinden. Immer wieder werden die begehrten Akten und Informationen unter Berufung auf Schutz- und Geheimhaltungsinteressen auch nur mit umfangreichen Schwärzungen gewährt. Auch dies kann das Recht des Antragstellers auf freien Informationszugang rechtswidrig verkürzen.
Kosten der Akteneinsicht: Gebühren und Auslagen
Einen weiteren häufigen Streitpunkt zwischen den Beteiligten bildet die Höhe von Gebühren und Auslagen für den Informationszugang. Der Grundsatz, nachdem Gebühren und Auslagen nicht abschreckend auf die Antragsteller wirken sollen, wird dabei ebenso häufig von den Behörden vernachlässigt. Weiterhin sollte vor der Antragstellung eine mögliche Konkurrenzsituation zu weiteren Anspruchsgrundlagen für eine Einsichtnahme berücksichtigt werden. Hier kommt insbesondere das Umweltinformationsgesetz (UIG) und der einfach Akteneinsichtsanspruch der Beteiligten im Verwaltungsverfahren gem. § 29 VwVfG in Betracht.
Wir beraten Sie bereits im Vorfeld der Antragsstellung und begleiten Ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Referenzen
Vertretung von Privatpersonen, Vereinen und Verbänden gegen Landes- und Bundesbehörden, insbesondere die Polizei Berlin.
Ihr Partner für Informationsfreiheitsrecht in Berlin
RA Antonio Leonhardt
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