Familienzusammenführung
Rechtsanwalt für Familienzusammenführung in Berlin
Ehe und Familie stehen nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dies gilt auch für Deutsche und Ausländer mit sog. Drittstaatler Ehepartnern oder nicht-deutschen minderjährigen Kindern im Ausland. Hier kann häufig Ehegattennachzug oder Kindesnachzug beantragen können. Wir vertreten Sie bei der Beantragung von Visa, der Durchsetzung Ihrer Rechte bei Botschaften, Ausländerbehörden und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Anwaltliche Vertretung im Visumsverfahren
Wir beraten Sie bereits im Vorfeld des Visumsantrags umfassend und zeigen Ihnen die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten auf, eine Familienzusammenführung zu realisieren.
Oft stellt sich hier die Frage, unter welchen Bedingungen ein Ehegattennachzug oder auch der Nachzug von anderen Familienmitgliedern, insbesondere Eltern und Geschwistern möglich ist. Auch minderjährige Kinder sollen häufig zu ihren Erziehungsberechtigten nachziehen oder – umgekehrt – der im Ausland lebende Elternteil ein Aufenthaltsrecht zum Nachzug zum im Inland lebenden, ggf. deutschen Kind bekommen. Dies ist jeweils an eine Vielzahl unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, je nachdem welcher Aufenthaltstitel (verschiedene Arten des humanitären Aufenthalts, der Ausbildungs- oder Erwerbsmigration) beim sog. Stammberechtigten vorliegt und ob dieser u.a. bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllt.
Verdacht auf Scheinehe oder Zweckehe entgegentreten
Häufig werden wir auch tätig, wenn die Botschaft eine Scheinehe oder Zweckecke vermutet und daher eine Ehegattenbefragung anordnet. Oft kennen wir schon im Vorhinein die Fragen, auf die es ankommt und bereiten Sie optimal auf Ihren Termin vor. Insbesondere bei großen Alters- und Einkommensunterschieden zwischen den Partnern ziehen die Botschaften oft vorschnell den Bestand der Ehe in Zweifel. Wir kämpfen mit einer Remonstration oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für Ihre Rechte und könne das Auswärtige Amt häufig zur Visumserteilung verpflichten.
Familiennachzug nach einem Landesaufnahmeprogramm
In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen bestehen zudem sog. Landesaufnahmeprogramme (§ 23 Abs. 1 AufenthG), die für bestimmte Herkunftsstaaten auch den Nachzug u.a. weiter entfernter Verwandter ermöglicht.
Unsere Referenzen
Beratung bei Verdacht auf Schein- oder Zweckehe (Tunesien, Marokko, Algerien u.a.), Vorbereitung von Ehegattenbefragungen, Remonstrations- und Klageverfahren, Landesaufnahmeprogramme (insbesondere Berlin und Brandenburg)
Ihr Partner für Familienzusammenführungsrecht in Berlin
RA Antonio Leonhardt
Kompetent und Erfahren – Ihr Ansprechpartner im Verwaltungs- und Migrationsrecht. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung mit Verwaltungen und Verwaltungsgerichten.
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