Leonhardt für Berufsverband vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegen Polizei Berlin erfolgreich
Die Mandantin ist ein Berufsverband, der die Interessen der Beschäftigten der Polizei Berlin vertritt und hierfür auch an Personalratswahlen teilnimmt.
Über Jahre hat der Berufsverband hierzu auch Newsletter über die dienstlichen E-Mail-Adressen an die Beschäftigten der Polizei Berlin versandt. Nachdem sich die Führung der Polizei Berlin in einigen der Newsletter zu Unrecht kritisiert sah, untersagte sie den Verband der Newsletter an die Beschäftigten der Polizei Berlin und machte hierzu ein Unterlassungsbegehren vor dem Arbeitsgericht Berlin geltend.
In letzter Instanz wurde die Klage der Polizei Berlin nunmehr vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer überwiegt das Recht des Berufsverbands auf effektive Werbung und Information der Arbeitnehmer den von der Polizei Berlin vorgebrachten Störung des Betriebsablaufs und des Betriebsfriedens.
Damit stärkt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit von Koalitionen und bekräftigt deren Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers zu Werbezwecken und zur Information der Beschäftigten zu nutzen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2026 – 25 Sa 1111/24
vorhergehend AG Berlin, Urteil vom 26. November 2024 – 22 Ca 11197/23