Gemeinsam mit der Mieterinnengewerkschaft vertritt unsere Kanzlei die Interessen von 20 Mietenden eines Wohnhauses in Lichtenberg.
Gemeinsam gehen wir dabei in ungefähr zwanzig Fällen gegen überhöhte Mieten und abweichende Wohnungsgrößen vor. Über die Hausversammlung Ende September berichtete das nd.

Die Mietpreisbremse ist ein gesetzliches Instrument (§ 565d ff. BGB) um übermäßige Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen zu verhindern. Sie gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und begrenzt die Miete bei neuen Mietverträgen auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bestimmte Ausnahmen sind erlaubt, etwa bei Neubauten oder nach umfassenden Modernisierungen. Ziel der Mietpreisbremse ist es, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Preisen zu schützen. Vermieter müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, sonst können Mieter die zu hohe Miete rügen und eine Senkung verlangen.
Mietende sollten direkt nach dem Einzug prüfen, ob ihre Miete zu hoch ist und ob eine Absenkung mit der Mietpreisbremse in Betracht kommt. Mietende können hier oftmals mehrere hunderte Euro im Monat sparen und teilweise auch bereits gezahlte Mieten zurückfordern.